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   LSG Hamburg, 30.10.2019 - L 2 AL 18/19   

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LSG Hamburg, 30.10.2019 - L 2 AL 18/19 (https://dejure.org/2019,65867)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 30.10.2019 - L 2 AL 18/19 (https://dejure.org/2019,65867)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 30. Oktober 2019 - L 2 AL 18/19 (https://dejure.org/2019,65867)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    § 104 SGB 10, § 107 SGB 10
    Voraussetzungen einer Erstattung von Leistungen der Leistungsträger untereinander

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 19.03.1992 - 7 RAr 26/91

    Rechtsweg und Klageart wegen Zahlungsansprüchen des Sozialhilfeträgers gegen das

    Auszug aus LSG Hamburg, 30.10.2019 - L 2 AL 18/19
    Hinsichtlich der Zahlung für September 2015 fehle es bereits an der Voraussetzung der nicht rechtzeitigen Leistung durch die Beklagte, sodass eine Abweichung von der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. März 1992 - 7 RAr 26/91 - vorliege.

    Letztlich könnte die Frage, ob ein Erstattungsanspruch nach § 103 Abs. 1 oder § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X dem Grunde nach in Betracht käme, sogar ebenso dahingestellt bleiben wie diejenige, ob ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X hinsichtlich der Auszahlung des Arbeitslosengelds für September bereits deshalb ausscheidet, weil diese rechtzeitig erfolgte und nach § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ein Leistungsträger nur nachrangig verpflichtet ist, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre (vgl. BSG, Urteile vom 25. Januar 1994 - 7 RAr 42/93, BSGE 74, 36, und 19. März 1992 - 7 RA R 26/91, BSGE 70, 186; jeweils m.w.N.).

  • BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 42/93

    Erstattungsanspruch nach § 104 SGB 10 - Fahrkostenzuschuß -

    Auszug aus LSG Hamburg, 30.10.2019 - L 2 AL 18/19
    Letztlich könnte die Frage, ob ein Erstattungsanspruch nach § 103 Abs. 1 oder § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X dem Grunde nach in Betracht käme, sogar ebenso dahingestellt bleiben wie diejenige, ob ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X hinsichtlich der Auszahlung des Arbeitslosengelds für September bereits deshalb ausscheidet, weil diese rechtzeitig erfolgte und nach § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ein Leistungsträger nur nachrangig verpflichtet ist, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre (vgl. BSG, Urteile vom 25. Januar 1994 - 7 RAr 42/93, BSGE 74, 36, und 19. März 1992 - 7 RA R 26/91, BSGE 70, 186; jeweils m.w.N.).

    Kenntnis in diesem Sinne setzt voraus, dass der um Erstattung ersuchte Leistungsträger weiß, welche Leistungen der andere Leistungsträger für welche Zeiträume und in welcher Höhe erbracht hat, weil er nur dann in der Lage ist, ohne weitere Nachforschungen zu entscheiden, welche Leistungsbestandteile zur Erfüllung des Erstattungsanspruchs einzubehalten und welche weiterhin an den Versicherten bzw. Arbeitslosen auszubezahlen sind (BSG, Urteile vom 19. März 1992 - 7 RAr 96/91 - und 25. Januar 1994 - 7 RAr 42/93, jeweils a.a.O.; Kater, Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: 104. Ergänzungslieferung Juni 2019, § 104 SGB X Rn. 29), inwieweit er also dem (vermeintlich) Sozialleistungsberechtigten die Erfüllungswirkung des § 107 Abs. 1 SGB X entgegenhalten und die Leistung verweigern kann (Roos, a.a.O., § 103 Rn. 12).

  • BSG, 22.08.2012 - B 14 AS 165/11 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung zu Unrecht erbrachter

    Auszug aus LSG Hamburg, 30.10.2019 - L 2 AL 18/19
    Danach sind Leistungen zu erstatten, soweit sie ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, wobei nach § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X die §§ 45 und 48 SGB X entsprechend gelten, ohne dass diesbezüglich Ermessen auszuüben wäre (BSG, Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 165/11 R, SozR 4-1300 § 50 Nr. 3; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, Stand 12/13, § 330 Rn. 339 m.w.N.).
  • BSG, 25.01.1994 - 4 RA 16/92

    Belastender Bescheid - Ermessensfehler

    Auszug aus LSG Hamburg, 30.10.2019 - L 2 AL 18/19
    Ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht ist eine Sozialleistung auch, wenn auf eine Bewilligung eine Doppelzahlung erfolgt (BSG, Urteile vom 21. März 1990 - 7 RAr 112/88, SozR 3-1300 § 45 Nr. 2, und 25. Januar 1994 - 4 RA 16/92, SozR 3-1300 § 50 Nr. 16; Steinwedel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: 104. Ergänzungslieferung Juni 2019, § 50 SGB X Rn. 5; K. Lang/Waschull in Diering/Timme, SGB X, 4. Aufl. 2016, § 50 Rn. 31; Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 51 Rn. 22; jeweils m.w.N.).
  • BSG, 21.03.1990 - 7 RAr 112/88

    Beginn der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X bei der Erstattung von

    Auszug aus LSG Hamburg, 30.10.2019 - L 2 AL 18/19
    Ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht ist eine Sozialleistung auch, wenn auf eine Bewilligung eine Doppelzahlung erfolgt (BSG, Urteile vom 21. März 1990 - 7 RAr 112/88, SozR 3-1300 § 45 Nr. 2, und 25. Januar 1994 - 4 RA 16/92, SozR 3-1300 § 50 Nr. 16; Steinwedel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: 104. Ergänzungslieferung Juni 2019, § 50 SGB X Rn. 5; K. Lang/Waschull in Diering/Timme, SGB X, 4. Aufl. 2016, § 50 Rn. 31; Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 51 Rn. 22; jeweils m.w.N.).
  • BSG, 28.08.1997 - 10 RKg 11/96

    Erstattungsansprüche nach § 103 SGB X und § 104 SGB X , Anwendung bei der

    Auszug aus LSG Hamburg, 30.10.2019 - L 2 AL 18/19
    Während § 103 SGG X das Zusammentreffen von gleichrangigen Sozialleistungen voraussetzt, ist § 104 SGB X bei einem Vorrang-Nachrang-Verhältnis der Leistungen zueinander einschlägig (Böttiger in Diering/Timme, a.a.O., § 103 Rn. 14 m.w.N.; BSG, Urteil vom 28. August 1997 - 14/10 RKg 11/96, BSGE 81, 30), was im Verhältnis von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II gegenüber Leistungen nach dem SGB III in Gestalt einer Systemsubsidiarität (vgl. zum Begriff: Böttiger, a.a.O., § 104 Rn. 10; BSG, Urteil vom 28. August 1997 - 14/10 RKg 11/96, a.a.O.; s.a. Roos in von Wulffen/Schütze, a.a.O., § 104 Rn. 6a; jeweils m.w.N.) der Fall ist (vgl. nur § 9 Abs. 1 und § 12a SGB II sowie die Rechtsgrundverweisung in § 40a Satz 1 SGB II, wonach dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter den Voraussetzungen des § 104 SGB X ein Erstattungsanspruch gegen den anderen Sozialleistungsträger zusteht, wenn einer leistungsberechtigten Person für denselben Zeitraum, für den ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen nach dem SGB II erbracht hat, eine andere Sozialleistung bewilligt wird).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.07.2009 - L 1 KR 415/08

    Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen die Krankenkasse -

    Auszug aus LSG Hamburg, 30.10.2019 - L 2 AL 18/19
    Diese Art der Anmeldung eines Erstattungsanspruchs sei gängige Praxis, werde von der Beklagten auch in ebenfalls gängiger Praxis akzeptiert und stehe in Übereinstimmung zumindest mit Teilen der Rechtsprechung (Hinweis auf Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. September 2012 - L 3 AL 221 /10 - sowie des LSG Berlin-Brandenburg vom 10. Juli 2009 - L 1 KR 415/08 - und auf die Kommentierung in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 105 Rn. 42).
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